Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ermöglicht einkommensschwachen Personen die Gewährung von außergerichtlicher Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Beratungshilfe ist nach dem derzeitigen Rechtsstand beschränkt auf die Bereiche des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des Verwaltungs- und Verfassungsrechts sowie des Sozialrechts. Nicht gewährt wird Beratungshilfe für die Vertretung im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht. Ein Beratungshilfeschein wird durch das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht ausgestellt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Dabei ist der gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteil durch Sie zu tragen. Die übrigen Gebühren werden im Fall der Vorlage eines Beratungshilfescheines von der Staatskasse übernommen.