Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe ist das gerichtliche Pendant zur Beratungshilfe. Sie wird meist bereits mit Klageerhebung beantragt, kann aber auch erst im Verfahrensverlauf beantragt werden. Voraussetzung ist, wie bei der Beratungshilfe, die Bedürftigkeit des Antragstellers, dass die Klageerhebung Aussicht auf Erfolg hat und sie nicht mutwillig, also reiner Selbstzweck ist. Wird Prozesskostenhilfe durch das Gericht bewilligt, so ist die Vertretung durch den eigenen Rechtsanwalt im Prozess für den Antragsteller kostenfrei.
Verliert man den Prozess jedoch (teilweise), so sind die Kosten des Gegenanwalts nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst und selbst zu tragen. Vor Klageerhebung erfolgt ein ausführliches Gespräch, in dem auf die Risiken und möglichen Kostenfolgen hingewiesen wird. Wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, so kann der Antragsteller entscheiden, ob das Verfahren nun durch Selbstzahlung weitergeführt werden soll oder das Verfahren an diesem Punkt aus Kostengründen endet. Im letzteren Fall fällt für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Gebühr an.
Prozesskostenhilfe kann auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren gewährt werden.